Beruht ein Verwaltungsakt auf einem verfassungswidrigen Gesetz, so ist eine Ermessensentscheidung, die eine Rücknahme für die Vergangenheit wegen dessen Bestandskraft ablehnt, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ist bestandskräftig eine Teilzeitbeschäftigung angeordnet, so kann der Beschäftigungsumfang durch entsprechenden Antrag wieder auf vollzeitige Beschäftigung geändert werden, wenn und sobald die Voraussetzungen für den Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit vorliegen (im Anschluss an Urteil vom 30. Oktober 2008 – BVerwG 2 C 48.07 – BVerwGE 132, 243 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 2). Insofern macht es keinen Unterschied, ob die Teilzeitbeschäftigung – rechtmäßig – auf Antrag des Betroffenen oder auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage gegen den Willen des Betroffenen angeordnet worden war.
§ 51 Abs. 5, § 48, § 49 VwVfG.
§ 79 Abs. 2 BverfGG.
§ 80b, § 80a Abs. 3 Satz 2 NBG 1997.
§80c NBG 2001.
BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.12.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-29 |
Seiten 473 - 475
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