§ 31, § 32 BPersVG.
1. Nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG muss auch die Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig erfolgen. Die Tagesordnung kann ihren Informations- und Vorbereitungszweck nur vollständig erfüllen, wenn gewährleistet ist, dass die Mitglieder des Personalrats zeitlich die Möglichkeit haben, sich auf die Beschlussfassung vorzubereiten. Wann die Mitteilung der Tagesordnung als rechtzeitig anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Anzahl der Tagesordnungspunkte sowie von Umfang und Bedeutung der jeweils anstehenden Angelegenheiten ab.
2. Der Mangel nicht rechtzeitiger Mitteilung der Tagesordnung kann nicht mehr gerügt und eine hierauf gründende Unwirksamkeit von Beschlüssen der Perso nalvertretung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Mangel nicht spätestens zu Beginn der Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung geltend gemacht wird.
3. Für doppelmandatierte Mitglieder zweier Personalvertretungen löst der Zugang der ersten Ladung die Teilnahmepflicht des Mitglieds für die Sitzung aus, die Gegenstand dieser Ladung ist und begründet damit dessen rechtliche Verhinderung in Bezug auf eine zeitgleich stattfindende Sitzung der anderen Personalvertretung.
BVerwG, Beschl. v. 15.5.2020 – 5 P 5.19 –
Zu dieser Entscheidung s. auch den Aufsatz von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 452
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.12.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-25 |
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