Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick zur Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 5–8 TzBfG. Er knüpft dabei an einen früheren Beitrag an, in welchem die Optionen des Arbeitgebers zur Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–4 TzBfG besprochen worden sind. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt hier wie dort auf Befristungsmöglichkeiten, die besonders für den öffentlichen Dienst von Relevanz sind. Dabei sollen hier auch erstmals die Möglichkeiten der Arbeitnehmervertretung zur Zurückdrängung der befristeten (und damit prekären) Beschäftigung ausgelotet werden. Diese sind nicht umfassend; ein paar Hebel bestehen aber doch.
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