§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG.
§ 2 Nr. 1, § 5 Nr. 1 EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über
befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG
des Rates vom 28.6.1999 (Rahmenvereinbarung).
§ 48 Abs. 4, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 2 HSG LSA i. d. F.
vom 7.10.1993.
§§ 6, 20 Abs. 1 und Abs. 4 HMG LSA.
§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 BBG.
Ein früheres Beamtenverhältnis steht der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG mit dem ehemaligen Dienstherrn nicht entgegen. Ein Beamtenverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz oder in demselben Betrieb erfolgt.
2. Ein Beamtenverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Dies ergibt sich nach nationalem Recht daraus, dass ein Beamtenverhältnis nicht durch privatrechtlichen Vertrag, sondern durch Verwaltungsakt begründet wird. Die Vorgaben des Unionsrechts gebieten kein anderes Verständnis. Nach § 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung im Anhang zur Richtlinie 1999/70/EG richtet sich die Definition der Arbeitsverträge und -verhältnisse, für welche die Rahmenvereinbarung gilt, nach nationalem Recht. Die Herausnahme der Beamten aus dem Anwendungsbereich des § 14 TzBfG gefährdet auch nicht das Ziel der Rahmenvereinbarung, den Missbrauch durch auf einanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern, da Beamte durch beamtenrechtliche Regelungen vor dem Missbrauch durch aufeinanderfolgende Beamtenverhältnisse auf Zeit geschützt sind.
§ 5 Abs. 4 BBG i. d. F. vom 31.3.1999.
§ 4 Abs. 1 BeamtStG.
BAG, Urt. v. 24.2.2016 – 7 AZR 712/13 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.10.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-09-26 |
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