Mit der Regelung des § 14 TzBfG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen geregelt. Dabei blieben viele Fragen offen und müssen entweder durch den Gesetzgeber im Nachfeld geregelt oder durch die Rechtsprechunglücken schließend entschieden werden. Auch im öffentlichen Dienst breitet sich die Befristung von Arbeitsverhältnissen immer weiter aus. Denn Personal ist kostenintensiv und Haushaltsengpässe führen dazu, dass öffentliche Arbeitgeber langfristige vertragliche Bindungen dort unterlassen, wo es möglich ist. Da die Rechtsprechung zur Befristung bereits sehr umfangreich ist und es viel „Recht neben dem Gesetz“ gibt, will dieser Beitrag einen kurzen Überblick über das Recht der Befristungskontrolle geben. Dabei beschränkt er sich auf die Thematik der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2–3 TzBfG. In zwei früheren Beiträgen wurden bereits die Grundlinien der Rechtsprechung zur Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG herausgearbeitet.
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