1. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gilt nach Maßgabe von § 83 Abs. 1 und 2 ArbGG der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltungsgerichte auch unabhängig von Beweisanträgen der Beteiligten den entscheidungserheblichen Sachverhalt den anzuwendenden Regeln des Strengbeweises entsprechend (§ 64 Abs. 6 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 373 ff. ZPO) aufzuklären.
2. Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages in Bezug auf einen Arbeitsplatz für Daueraufgaben kann der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung mit Blick auf den Schutzzweck des § 9 BPersVG nicht entgegenstehen.
(Leits. der Red.)
§§ 6 PersVG B-W.
§§ 64 Abs. 6, 83, 87, 92 a ArbGG.
BVerwG, Beschl. v. 30.10.2013 – 6 PB 19.13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.07.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-06-20 |
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