Das Personalvertretungsgesetz erwähnt weder den Begriff „Sachverständiger“ noch „Auskunftsperson“, während im Betriebsverfassungsgesetz die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen durch den Betriebsrat geregelt ist. Auch eine Reihe von Personalvertretungsgesetzen der Länder enthalten entsprechende Regelungen wobei die Personalvertretungsgesetze von Berlin und Niedersachsen hierzu das Einverständnis der Dienststelle erforderlich machen. Wenn Sachverständige und sachkundige Personen – Auskunftspersonen – nicht im Bundespersonalvertretungsgesetz erwähnt werden, spielen sie dennoch auch hier – wie noch aufzuzeigen ist – eine Rolle.
Der Personalrat verfügt nicht immer auf allen Gebieten über den erforderlichen Sachverstand. Das wird man auch, soweit es nicht um seine ureigensten Aufgaben geht, nicht von ihm verlangen können. So werden Sachverständige und Auskunftspersonen in verschiedenen Bereichen, insbesondere im Arbeitsschutz und in der Einführung und Anwendung neuer Informationstechniken benötigt. Vor allem auf diesen Gebieten wird der Personalrat oftmals nicht über die notwendige Sachkunde verfügen, so dass er des Rates von Fachleuten bedarf, um seine ihm vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Interesse der von ihm vertretenen Beschäftigten kompetent wahrzunehmen. Die Verwaltungsgerichte haben dem Bedürfnis einer sachkundigen Unterrichtung der Personalvertretung bis zu einem gewissen Grade Rechnung getragen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-07-01 |
Seiten 248 - 251
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