1. Entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken, wie er § 839 Abs. 3 BGB zugrunde liegt, hat ein Beamter bei ihn belastenden Maßnahmen seines Dienstherrn kein Wahlrecht zwischen alsbaldigen, d. h. frühzeitig möglichen und ihm zumutbaren Primärrechtsschutz und einem späteren Ausgleich von Vermögensnachteilen.
2. Wird ein Beamter nach Einteilung eines förmlichen Disziplinarverfahrens vorläufig vom Dienst suspendiert und werden seine Dienstbezüge teilweise einbehalten, so ist es ihm grundsätzlich zumutbar, die Einbehaltungsanordnung zeitnah gerichtlich überprüfen zu lassen.
3. Im gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach § 87 Abs. 2 SDO (für das frühere Bundesdisziplinarrecht war § 95 Abs. 3 BDO einschlägig) ist die gebotene Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst anhand der bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarkammer zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen.
§ 95 Abs. 3; § 96 Abs. 2 BDO.
§ 254 Abs. 2 Satz 1; § 839 Abs. 3 BGB.
§ 84 Abs. 1 Satz 1; § 87 Abs. 2; § 88 Abs. 1; § 88 Abs. 2 SDO.
OVG Saar, Beschl. 22. 11. 2007 – 1 A 328/07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-03-31 |
Seiten 153 - 155
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