1. Nach Beendigung des Auswahlverfahrens und verbindlicher Stellenbesetzung können dem unterlegenen Bewerber Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG zustehen. Diese setzen voraus, dass der öffentliche Arbeitgeber bei fehlerfreier Auswahl nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG dem unterlegenen Bewerber das Amt hätte übertragen müssen.
2. Die Art des vom Bewerber praktizierten Führungsstils kann ein geeignetes Auswahlkriterium gem. Art. 33 Abs. 2 GG sein. Die Berücksichtigung dieses Kriteriums setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle mit Personalführungsaufgaben verbunden ist. Der Arbeitgeber bestimmt die Art des Führungsstils, die er von seinen Führungskräften verwirklicht sehen möchte. Er darf bei fachlicher Gleichwertigkeit den Bewerber mit dem bevorzugten (hier: kooperativen) Führungsstil auswählen.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitete Anspruch auf Übertragung der ausgeschriebenen Stelle oder auf Wiederholung der Auswahlentscheidung setzt voraus, dass das begehrte öffentliche Amt noch zu vergeben ist. Dieser „Bewerbungsverfahrensanspruch“ endet, wenn die ausgeschriebene Stelle verbindlich einem anderen Bewerber übertragen wurde.
2. Einem im Bewerbungsverfahren unterlegenen Bewerber können nach verbindlicher Besetzung der Stelle mit einem fehlerhaft ausgewählten Konkurrenten Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG zustehen. Diese setzen voraus, dass dem unterlegenen Bewerber die Stelle nach den Grundsätzen der Bestenauslese gem. Art. 33 Abs. 2 GG hätte übertragen werden müssen.
3. Setzt das Anforderungsprofil einer zu besetzenden Stelle eine wissenschaftliche Hochschulausbildung oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen voraus, ist der Nachweis der Gleichwertigkeit nicht an eine bestimmte Form gebunden. Die Gleichwertigkeit muss nur objektiv bestehen. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, in welcher Form er den Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern vornimmt, sofern ihm nicht gesetzliche Vorschriften ein bestimmtes Verfahren vorschreiben.
4. Bei einer Stelle mit Personalführungsaufgaben ist der Führungsstil ein geeignetes Auswahlkriterium gem. Art. 33 Abs. 2 GG. Der Arbeitgeber bestimmt allein, ob er einen kooperativen oder einen direktiven Führungsstil bevorzugt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn er trotz fachlicher Gleichwertigkeit den Bewerber mit dem bevorzugten kooperativen Führungsstil auswählt.
Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG.
§§ 133, 135, 136, 157, § 162 Abs. 2, § 280, § 823 Abs. 2 BGB.
BAG, Urt. v. 19. Februar 2008 – 9 AZR 70/07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.10.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-09-30 |
Seiten 394 - 398
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