Dem Einstellungsbewerber steht ein Schadensersatzanspruch unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG zu, wenn der Dienstherr seinen Bewerbungsverfahrensanspruch schuldhaft verletzt.
Art. 33 Abs. 2, Art. 34 Satz 1 GG.
§ 276 Abs. 2, § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVO NRW (a. F.)
Art. 17 Satz 2 Richtlinie 2000/78/EG.
BVerwG, Urt. v. 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-10-26 |
Seiten 418 - 421
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