Es genügt dem Schriftformerfordernis des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn der Vorsitzende des Personalrats in einer namentlich gekennzeichneten E-Mail dem Dienststellenleiter die Tatsache der Zustimmungsverweigerung mitteilt und die Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer dieser E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Format MS Word übermittelt, die lediglich die textliche Wiedergabe der Gründe beinhaltet.
BVerwG, Beschl. v. 15.5.2020 – 5 P 9.19 –
(zur Entscheidung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.2.2019 – 20 A 3100/17.PVB –, PersV 2019, 289) mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 391.
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