1. Für den gerichtlichen Rechtsschutz ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet, wenn ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschuss es geltend macht, in der Ausübung seiner Befugnisse behindert zu werden.
2. Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines Feststellungsinteresses bei Maßnahmen, die sich typischerweise kurzfristig erledigen.
3. Der Anspruch, unverzüglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben ausgebildet zu werden, steht allen Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses unabhängig von dem Nachweis eines persönlichen Schulungsbedürfnisses und unabhängig davon zu, ob sie ihr Amt erstmalig innehaben oder bereits früher Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses waren.
§§ 16, 19 Abs. 4, § 36 Abs. 5, § 45 Abs. 3 SBG.
§ 46 Abs. 6 BPersVG.
§ 19 Abs. 1 Satz 3 WBO.
BVerwG, Beschl. v. 17. Februar 2009 –
1 WB 17.08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-01 |
Seiten 380 - 383
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