Mit der vorbehaltlosen Erklärung des Dienststellenleiters, ein Personalratsmitglied werde für die Teilnahme an einer sog. Grundschulung gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG freigestellt, wird ihre Erforderlichkeit in inhaltlicher Hinsicht anerkannt und dem teilnehmenden Personalratsmitglied dem Grunde nach die Erstattung entstehender Kosten zugesagt. Ohne eine ausdrückliche Rücknahme der Freistellungserklärung kann daher die Erstattung von Schulungskosten nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die inhaltliche Ausgestaltung der Schulung stehe mit den Erfordernissen des § 46 Abs. 6 BPersVG nicht im Einklang.
§§ 44, 46 BPersVG.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.07.2006 – 4 A 10187/06.OVG –
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