Die Mitbestimmung des Personalrats folgt seit jeher nicht dem Lust-Prinzip, sondern definiert sich über spezifische Grenzen kollektiver Mitsprache im öffentlichen Dienst. Seit der Schleswig-Holstein-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind hierfür die Topoi der „Schutzzweckgrenze“ und der „Verantwortungsgrenze“ eingeführt. Die „Schutzzweckgrenze“ der Personalvertretung begründet Regelungen, welche die Mitsprache des Personalrats an die Wahrnehmung spezifischer Interessen der Angehörigen der Dienststelle binden, und ihm eine „eigene Politik“ gegenüber der Dienststellenleitung im tatsächlichen oder vermeintlichen Interesse der Allgemeinheit versagen. Die „Verantwortungsgrenze“ reflektiert die verfassungsrechtlich geforderte demokratische Legitimation allen staatlichen Handelns; sie äußert sich in den Begrenzungen des Letztentscheidungsrechts der Einigungsstelle, aber auch in Normen, welche die inhaltliche Reichweite der Beteiligung begrenzen. Dabei greifen die Beschränkungen der Kompetenzen der Einigungsstelle indessen nur für die eigentliche staatliche Verwaltung, nicht jedoch für öffentlich-rechtliche Organisationen der funktionalen Selbstverwaltung wie z. B. Wasserverbände.
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