§ 78, § 83 Abs. 3 ArbGG.
§ 108 Abs. 2 BPersVG.
Wendet sich ein Personalrat in einer Mitbestimmungssache dagegen, dass die Leitung der übergeordneten Dienststelle die Angelegenheit nicht der Stufenvertretung vorlegt mit der Begründung, die Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich, ist auch die dem Personalrat gegenüberstehende Dienststellenleitung am Verfahren zu beteiligen.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.7.2022 – OVG 62 PV 5/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-01 |
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