§ 34, § 74 Abs. 2 Nr. 7, § 92 Abs. 2 PersVG BW.
§ 78 Abs. 1, § 83 Abs. 5, § 85 Abs 2 S 2 ArbGG.
§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 569 Abs. 1 Satz 1, § 571 Abs. 1, § 940 ZPO.
1. Weist das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurück, ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde und nicht die Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen.
2. Über die sofortige Beschwerde kann der Fachsenat ohne mündliche Verhandlung in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei richterlichen Beisitzern ohne ehrenamtliche Richter bzw. Richterinnen entscheiden.
3. Die restriktive Bestimmung des Verfügungsgrundes ist die Kehrseite zum weiten Verständnis des Feststellungsinteresses in der Hauptsache des Personalvertretungsstreits.
4. Die Öffnung bzw. das Aufschließen von Hochschulgebäuden während der Corona-Pandemie unterfällt wohl nicht dem Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 2 Nr. 7 PersVG BW (Maßnahme zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen sowie Gesundheitsgefährdungen). Die Norm ist jedenfalls nicht schon deshalb einschlägig, weil es sich bei der Gebäudeöffnung um den actus contrarius einer (möglicherweise) mitbestimmungspflichtigen Maßnahme handelt.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.12.2020 – PL 15 S 3286/20 –
siehe Aufsatz von Dr. Eberhard Baden, abgedruckt in diesem Heft ab S. 90.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-02-22 |
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