Konnte man 2004 bei strafrechtlichen Überlegungen noch von Problemen des Personalrats mit dem Personalreferenten ausgehen, so steht seit den Überlegungen zur Compliance-Verantwortung des Personalrats die allgemeinere Verantwortung des Personalrats im Mittelpunkt. Es stellt sich deshalb die Frage, wieweit auch außerhalb des Aufgabenbereichs eines Personalreferenten vom Personalrat auf strafrechtliche Verantwortung und auf Ordnungswidrigkeiten in der Dienststelle geachtet werden darf.
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