Der Personalreferent steht bei der Eingruppierung von Beschäftigten ständig unter Druck. Einerseits wollen die Beschäftigten höher eingestuft werden. Andererseits fürchtet er die Rechnungsprüfung und dann natürlich auch eine Regressforderung. Die Rechnungsprüfung kann ganz schön brutal sein. Andererseits wird eine Sachbearbeiterin wohl kaum auffällig reagieren, wenn der Personalreferent für sie die tarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmale nicht nach ihren Wünschen und Hoffnungen ermittelt. Sie hätte Sorgen, mit allzu deutlichen Bemerkungen ihren Arbeitsplatz zu belasten. Was macht da ein Personalreferent: Er gibt dem Vorgesetzten den Vorschlag für die neue Feststellung der Tätigkeitsmerkmale der Sachbearbeiterin zurück und sagt dazu: „Das kann ich nicht glauben“, „Die Tätigkeit Nummer 4 müsste genauer definiert werden.“ oder „Wenn weiterhin solche Tätigkeiten erlaubt werden, haftet der Vorgesetzte persönlich.“ Weil das ein gewohntes Bild ist, wird von uns schnell übersehen, wie einseitig diese Betrachtungsweise des Personalreferenten ist. Es soll deshalb näher untersucht werden, ob eine zu ungünstige Eingruppierung der Sachbearbeiterin nicht auch eine Straftat des Personalreferenten sein könnte und ob, wenn die betroffene Sachbearbeiterin das nicht kann, vielleicht der Personalrat ein strafgerichtliches Verfahren anschieben müsste oder zumindest dürfte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-12-01 |
Seiten 454 - 459
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