Für das BPersVG ist die Mitbestimmungsfrage bei einer Stufenzuordnung noch nicht höchstrichterlich geklärt. Während die „Einreihung in eine Entgeltgruppe“ unbestritten der Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt, ist streitig, ob die Stufenzuordnung auch eine Maßnahme der sog. „Eingruppierung“ ist. Nach dem im Jahr 2005 in Kraft getretenen TVöD wird der Beschäftigte einer höheren Entgeltstufe als Stufe 1 zugeordnet, wenn er „einschlägige Berufserfahrung“ besitzt (§ 16 Abs. 2 und 3 TVöD). Sofern Maßnahmen zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich werden, können nach § 16 Abs. 3 S. 4 TVöD Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise im Falle ihrer Förderlichkeit mit berücksichtigt werden.
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