§§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 3 ArbZG. Abschnitt B des Anhangs zu § 9 TVöD (VKA).
Orientierungssätze: Die Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Die Anordnung von Schichtzeiten mit einer werktäglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden verstößt grundsätzlich gegen § 3 Abs. 2 ArbZG. § 7 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 ArbZG erlaubt die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus, wenn zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine von den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes abweichende, für den öffentlichen Dienst geltende tarifliche Bestimmung, die diese Ausnahme vorsieht, vereinbart ist (hier Abschnitt B des Anhangs zu § 9 TVöD [VKA]) und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken (Rn. 16).
2. Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts sind von Entgelten aus einem öffentlichen Auftrag abzugrenzen. Der öffentliche Auftrag begründet eine einklagbare, synallagmatische Leistungspflicht. Demgegenüber handelt es sich bei einer Zuwendung um die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile in Form von Geldleistungen zur Erreichung eines im Allgemeininteresse liegenden Zwecks, ohne dass der verfolgte Zweck und die gewährten Vorteile ein marktkonformes Geschehen wider spiegeln. Zuwendungen i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 3 ArbZG können nicht aufgrund gegenseitiger Verträge, in denen die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt vereinbart wird, gewährt werden (Rn. 20).
BAG, Urt. v. 20.11.2018 – 9 AZR 327/18 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.06.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-05-23 |
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