Bei der Bildung des Vergleichsentgelts gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA ist der Ortszuschlag Stufe 1 auch dann zugrunde zu legen, wenn der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte des überzuleitenden Beschäftigten wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA wird bei der Bildung des Vergleichsentgelts zur Überleitung kommunaler Angestellter vom BAT in den TVöD nur die Stufe 1 des bisherigen Ortszuschlages zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte des überzuleitenden Beschäftigten ortszuschlagsberechtigt (oder nach beamten rechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt) ist und nicht zum 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet wird.
2. Dies gilt auch dann, wenn der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte des überzuleitenden Beschäftigten wegen einer Teilzeitbeschäftigung lediglich den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann.
§ 29 Abschn. B Abs. 5, Abs. 2 Ziff. 1, § 34 BAT.
§ 5 Abs. 2, Abs. 5 TVÜ-VKA.
Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 9 Abs. 3 GG.
§ 4 Abs. 1 TzBfG.
BAG, Urt. v. 25. Oktober 2007 – 6 AZR 95/07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.09.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-08-28 |
Seiten 352 - 356
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