Es gibt kaum eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in den letzten Jahren, die zu einer größeren Umgestaltung des Arbeitsrechts führt als die Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit. Sie hat Auswirkungen auf alle Bereiche des Arbeitsrechts. Es gibt aber auch kaum eine Entscheidung, die so kontrovers diskutiert wird. Keine Tarifkonkurrenz ist gegeben, wenn ein Tarifvertrag von denselben Tarifvertragsparteien, geändert ergänzt oder abgeändert wird. Insoweit gilt das Ablösungsprinzip. Gleichwohl ist eine Tarifkonkurrenz gegeben, wenn ein Tarifvertrag nur kraft vertraglicher Bezugnahme gilt. Er entfaltet keine Rechtsnormwirkung, sondern ist Bestandteil des Arbeitsvertrags. Für dessen Konkurrenz mit dem Tarifvertrag gilt das Günstigkeitsprinzip. Keine Tarifkonkurrenz gibt es im Nachwirkungszeitraum und im Falle des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB. In diesen Fällen gilt das Prinzip der Einzelauslegung.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.02.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2011 |
| Veröffentlicht: | 2011-01-24 |
Seiten 44 - 46
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