Mit dem schriftlichen Verlangen der Weiterbeschäftigung macht ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs im Sinne einer einstufigen tariflichen Ausschlussfrist ausreichend geltend.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Es bleibt unentschieden, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) für die Eröffnung des Geltungsbereichs neben dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers voraussetzt.
2. Das Recht eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung, mit dem Verlangen auf Weiterbeschäftigung ein Arbeitsverhältnis zu begründen, soll auch sicherstellen, dass die weitere Amtsausübung auf gesicherter wirtschaftlicher Grundlage folgen kann.
§ 615 Satz 1 BGB.
§ 9 Abs. 2 SächsPersVG.
§ 1 Abs. 1, § 37 Abs. 1 TV-Forst.
BAG, Urt. v. 19.8.2015 – 5 AZR 1000/13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-23 |
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