1. Die arbeitsrechtliche Zulässigkeit einer Einoder Umgruppierung zu prüfen gehört nicht zu den Aufgaben der Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Verpflichtungs- oder Unterlassungsaussprüche im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind daher nur anerkannt, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller eine durchsetzungsfähige Rechtsposition einräumt.
2. Eine tarifvertragliche Regelung im Sinne der Bestimmung des Tarifvorranges („… soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, …“) besteht – von dem Fall, dass der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, abgesehen – immer schon dann, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, setzt jedoch nicht voraus, dass auch auf Seiten der Arbeitnehmer des Betriebs eine Tarifbindung vorliegt.
(Leits. d. Red.)
§§ 85, 91 PersVG Bln.
TV-EntgO-L.
LehrerRL.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.1.2017 – 60 PV 8.16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-25 |
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