1. Die Teilnahme von Personalratsmitgliedern nach § 80 BPersVG an Prüfungen bleibt auf die mündliche Prüfung beschränkt. Das Recht erfasst nicht die Teilnahme an der Beratung des Ergebnisses.
2. Das Teilnahmerecht nach § 80 BPersVG dient dazu, die Prüfungskommission im formalen Ablauf der Prüfung zu unterstützen.
3. Dem Personalratsmitglied ist – tunlichst vor Eintritt in die Beratung des Ereignisses – Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. für sachgerechte Hinweise zu geben. (Leits. d. Red.)
§ 80 BPersVG.
VG Köln, Beschl. v. 16. Oktober 2006 – 33 K 698/06.PVB –
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