§ 60 Abs. 3 NPersVG.
Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG können Mitglieder einer Personalvertretung nur die Teilnahme an einer sog. „verwaltungsinternen Prüfung“ beanspruchen, deren Wirkungen sich im Falle des Bestehens wie im Falle des Nichtbestehens auf den Bereich der Dienststelle beschränken (hier verneint für die Laufbahnprüfung für den Fachbereich Wasserwirtschaft, erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste).
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 6.9.2021 – 18 LP 2/18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-26 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: