1. Die Teilnahme an Sitzungen der Personalvertretung ist für Personalratsmitglieder im Berliner PersVG nicht ausdrücklich als Pflicht normiert, diese ergibt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen.
2. Der Personalratsvorsitzende hat nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PersVG Berlin festzustellen, ob eine Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vorliegt.
3. Lädt der Vorsitzende ein Ersatzmitglied, obwohl rechtlich gesehen keine zeitweilige Verhinderung im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist das Gremium ebenso vorschriftswidrig besetzt wie in dem umgekehrten Fall, in dem der Vorsitzende kein Ersatzmitglied lädt, obwohl ein Fall der zeitweiligen Verhinderung vorliegt.
4. Die Wahrnehmung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung begründet keine zeitweilige Verhinderung des Mitgliedes gegenüber Personalratssitzungen im Sinne von § 28 Abs. 1 PersVG Berlin.
(Leits. d. Red. aus den Gründen)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.8.2018 – OVG 60 PV 8.17 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.02.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-01-24 |
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