Für den kundigen Beobachter sind Entscheidungen des Beamtenrechtssenats des BVerwG mit A-Aktenzeichen (bzw. im Eilrechtsschutz mit VR-Aktenzeichen) regelmäßig von besonderem Interesse: Dies sind Verfahren, in denen das BVerwG gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in Beamtenrechtssachen des Bundesnachrichtendienstes ausnahmsweise als erste und einzige Instanz zu urteilen, also in einem Bereich die „Arbeit“ zu leisten hat, die normalerweise die Instanzgerichte zu erbringen haben. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, aus höchstrichterlicher Sicht vorzuführen, wie denn nach der Vorstellung der Bundesrichter in Beamtenrechtsfragen korrekterweise vorgegangen werden sollte. Auch bei diesem Überblick offenbaren solche erstinstanzlichen BVerwG-Entscheidungen einen Eindruck von den beim BVerwG vorherrschenden Grundvorstellungen zu regelmäßig aufkommenden beamtenrechtlichen Fragen; dass derart niedergelegte Positionsbestimmungen einen nachhaltigen Einfluss auf die gesamte Judikatur nehmen werden, versteht sich naheliegenderweise von selbst.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2025.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-04-23 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.