Der Umgang mit Beschäftigten, die ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht erbringen können, weil sie von anderen, gesetzlich privilegierten Arbeiten in Anspruch genommen werden, wirft immer dann Probleme auf, wenn Art und Qualität der an sich geschuldeten Leistung als Maßstab für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen dienen, die privilegierten Ersatztätigkeiten jedoch einer Bewertung und Prüfung nicht unterliegen. Der Gesetzgeber sieht für solche Ausfallzeiten vielfach den Rückgriff auf eine fiktive Erfüllung und Bewertung der Tätigkeit nach dem Beispiel bisheriger Leistungen der Betroffenen vor. Die daraus resultierenden Fragen, Anwendungsprobleme und rechtlichen Schwierigkeiten behandelt die nachstehende Abhandlung. (Zugleich Anmerkung zu OVG NRW v. 19.3.2019 – 1 B 1301/18)
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