Die in der Überschrift genannte Vorschrift ist, wie das BAG in seinem Urteil vom 25. April 2013 ausgeführt hat, sprachlich „nur schwer verständlich formuliert“. Im Schrifttum findet sich sogar die Äußerung, die Norm sei „sprachlich nahezu unverständlich“. Von daher ist es nachvollziehbar, dass sich in ihrer Auslegung höchst unterschiedliche Auffassungen finden, deren Spannweite von der Ansicht, dass eine Überschreitung der im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitszeit „a priori“ und ohne Ausgleichsmöglichkeit auch dann zu Überstunden führe, wenn die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nicht einmal ausgeschöpft ist, bis zu der Ansicht reicht, dass schichtplanmäßig geleistete Stunden, auch wenn sie die regelmäßige tarifl iche Arbeitszeit im Schichtplanturnus überschreiten, nie zu Überstunden i. S. d. Buchst. c) führen können. Übereinstimmung
in den unterschiedlichen Auffassungen besteht allerdings – um die mildeste Formulierung zu zitieren – dahingehend, dass der Wortlaut „nicht ohne weiteres ein eindeutiges Auslegungsergebnis zulässt“, so dass sich die Fassung das Verdikt als „sprachlich missglückt“ mit nur „schwer erkennbarem Inhalt“ gefallen lassen muss.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-29 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: