Zum 1. August 2005 ist die sondergesetzliche Regelung des Art. 27a des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in Kraft getreten, die in Fällen der Um- oder Neubildung von Dienststellen das vorübergehende Weiterbestehen einer gemeinsamen Personalvertretung als Übergangspersonalrat und den Erlass von Sondervorschriften mit einem Übergangsmandat der bisherigen Personalräte vorsieht. Gleichzeitig wurde Art. 91 BayPVG aufgehoben, der den Erlass von Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der Personalvertretung in derartigen Fällen u. a. in Form eines Übergangsmandats vorsah.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-06-01 |
Seiten 211 - 217
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