Disziplinarverfahren gegen Beamte und Soldaten sind beschleunigt durchzufhren. So bestimmt es der Gesetzgeber. Dennoch kommt es in beiden Bereichen, hnlich wie z. B. im Strafrecht, immer wieder zu berlangen gerichtlichen Verfahren. Im Mittelpunkt des Beitrags steht die Auswertung der wehrrechtlichen Rechtsprechung des BVerwG, die bei Disziplinarverfahren, die zulasten der Soldatinnen und Soldaten unverhltnismig lange dauern, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einen Milderungsgrund entwickelt hat. Es wird herausgearbeitet, dass der Milderungsgrund sich grundlegend von den anderen bisher von der Rechtsprechung anerkannten und sich ebenfalls auf die Manahmebemessung auswirkenden Milderungsgrnde unterscheidet. Dass dieser Milderungsgrund nur bei Disziplinarmanahmen unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhltnis zur Anwendung gelangt, ist in der Begrndung nicht frei von Zweifeln. Zugleich verdeutlicht der Aufsatz die aktuelle Bedeutung von Art. 6 EMRK fr das deutsche Disziplinarrecht.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.12.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-11-23 |
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