1. Zum Umfang des Anspruchs der Personalvertretung auf Überlassung von Unterlagen der Dienststellenleitung in Kopie zum dauernden dienstlichen Gebrauch.
2. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung erfordert einen extensiv zu handhabenden Informationsfluss in beiden Richtungen.
3. Eine „umfassende“ Unterrichtung der Personalvertretung (§ 68 Abs. 2 S. 1 LPVG) bedeutet, dass dem Personalrat nicht nur diejenigen Informationen und Unterlagen zustehen, die für seine Aufgabenerfüllung unbedingt notwendig sind, sondern auch solche, die – sei es auch nur als Hintergrund- oder Abrundungsinformation – für seine Arbeit hilfreich und förderlich sind.
§§ 2 Abs. 1, 68 Abs. 1 Nr. 1, 68 Abs. 2, 80 Abs. 3 Nr. 2, 82 Abs. 3 Nr. 2.
VG Freiburg, Beschluss vom 03. 06. 2004 – P 11 K 2859/03 – (nicht rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-12-01 |
Seiten 461 - 464
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