1. Der Anspruch auf Kostenerstattung für eine Prozessvertretung kann an die Prozessbevollmächtigten abgetreten werden.
2. Anwaltskosten sind erstattungsfähig, wenn bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage die Aufwendungen für notwendig gehalten werden durften.
3. Ein Personalratsmitglied, das ein Beschlussverfahren wegen einer nicht eindeutigen Frage seiner Rechtsstellung (hier Verhinderung wegen Krankheit) einleitet, handelt nicht mutwillig.
(Leits. d. Red )
Art. 44 Abs. 1 Satz 1
BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 17 P 03.18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-04-01 |
Seiten 144 - 146
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