Überprüfung des Beschlusses der Einigungsstelle zu einer Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung eines elektronischen Dienstplanprogramms mit integrierter Zeiterfassung
1. Einem Teilpersonalrat steht nach § 66 Abs. 7 Satz 1 LPersVG NRW bei von ihm beantragten Maßnahmen, die seiner Mitbestimmung unterliegen, ein eigenständiges Recht zu, die – für die Teildienststelle zusätzlich zu bildende – Einigungsstelle anzurufen.
2. Die Teilpersonalräte und der Gesamtpersonalrat bei den Landschaftsverbänden stehen in keinem Stufenverhältnis zueinander.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.6.2019 – 20 A 1710/17.PVL –
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