§ 1 Abs. 3, § 52 Satz 2, § 66 Abs. 7, § 72 Abs. 2-4 LPersVG NRW.
1. Einem Teilpersonalrat steht nach § 66 Abs. 7 Satz 1 LPersVG NRW bei von ihm beantragten Maßnahmen, die seiner Mitbestimmung unterliegen, ein eigenständiges Recht zu, die – für die Teildienststelle zusätzlich zu bildende – Einigungsstelle anzurufen.
2. Die Teilpersonalräte und der Gesamtpersonalrat bei den Landschaftsverbänden stehen in keinem Stufenverhältnis zueinander.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.6.2019 – 20 A 1710/17.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-01 |
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