Die vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats verfügte und erst nach deren Ende wirksam werdende Versetzung oder Abordnung eines Personalratsmitglieds unterliegt bei dessen fehlender Zustimmung auch weiterhin der Schutzvorschrift des § 47 Abs. 2 BpersVG, insbesondere dem Zustimmungserfordernis nach § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG, wenn das Personalratsmitglied noch vor Eintritt der Wirksamkeit der Personalmaßnahme erneut in den Personalrat gewählt wird.
§§ 48, 51 Abs. 3 Satz 1 SBG.
§ 47 Abs. 2 BPersVG.
BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2004 – BVerwG 1 WDS-VR 1.04 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-12-01 |
Seiten 460 - 461
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