Landesbeamte haben für die Monate, in denen sie altersdiskriminierend besoldet worden waren, grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 100,00 €.
Das Land haftet als zuständiger Gesetzgeber für die diskriminierende Besoldungsgesetzgebung aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch.
Dem Gesetzgeber war nach der Klärung, dass ein sich am Lebensalter orientierendes Entlohnungssystem mit Unionsrecht unvereinbar ist, eine Umsetzungsfrist zur Beseitigung des Unionsrechtsverstoßes nicht einzuräumen.
Die Anwendung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass § 15 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG als nationale Vorschrift ausreichende Vorkehrungen enthält, um der Richtlinie 2000/78/EG zum Geltungsvorrang zu verhelfen.
Der unionsrechtliche Haftungsanspruch ist nicht kongruent mit § 15 Abs. 1 und 2 AGG.
Auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch wegen legislativen Unrechts ist die zweimonatige materielle Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nicht anwendbar.
Ein Landesbeamter muss gegenüber seinem Dienstherrn Ansprüche der in Rede stehenden Art innerhalb des Haushaltsjahres geltend machen.
Hat der Beamte nach dem Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auf das haushälterische Planungsinteresse seines Dienstherrn Rücksicht zu nehmen, ändert sich seine Treupflicht nicht, wenn dieser zusätzlich auch Gesetzgeber ist.
§§ 15, 24 AGG.
§§ 27, 28 BBesG a. F.
Art. 2, 3, 6 RL 2000/78/EG.
Unionsrechtlicher Haftungsanspruch.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8.2.2017 – 3 A 1972/15 – (n.rkr.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-23 |
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