1. Ein auslegungsbedürftiger Initiativantrag ist im Zweifel so auszulegen, dass er sich auf eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme bezieht.
2. Nach bremischem Personalvertretungsrecht besteht ein Initiativrecht bei Höhergruppierungen, nicht aber bei Stellenbewertungen.
3. Ein Initiativrecht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Angelegenheit schon seit längerem zwischen Personalrat und Dienststellenleitung erörtert wird.
4. Dass die Dienststellenleitung die beantragte Maßnahme nur mit Zustimmung einer höheren Behörde umsetzen kann, schließt das Initiativrecht nicht aus, solange es sich aus Sicht des Personalrats und der Beschäftigten um eine Maßnahme der Dienststellenleitung handelt.
5. Sind in der Tagesordnung unter dem Punkt „Verschiedenes“ konkrete Gegenstände als Unterpunkte aufgeführt, können hierzu Beschlüsse gefasst werden.
6. Die Pflicht der Dienststellenleitung einen Initiativantrag, dem sie zugestimmt hat, umzusetzen und die im bremischen Personalvertretungsrecht an das Verstreichen einer einmonatigen Antwortfrist geknüpfte Zustimmungsfiktion sind mit dem Demokratieprinzip vereinbar.
§ 32 Abs. 2 Satz 3, 52 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 4, § 61 Abs. 4 Satz 3,
§ 65 Abs. 1 lit. c BremPersVG.
Art. 65, Art. 66, Art. 67, Art. 110, Art. 118, Art. 127 BremLVerf.
Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG.
OVG Bremen, Beschl. v. 30.6.2021 – 6 LP 48/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-10-25 |
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