Unangemessene Verfahrensdauer eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens
§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG.
1. Ein Personalrat ist eine „sonstige öffentliche Stelle“ und damit kein Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG.
2. Mangels unmittelbarer Zuordnung zu einem durch bestimmte Grundrechte der Bürger geschützten Lebensbereich kann sich ein Personalrat als Teil der öffentlichen Verwaltung nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen.
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