Der Anspruch auf das undifferenzierte Leistungsentgelt für das Jahr 2007 gemäß Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) hängt nicht vom Bestehen eines Entgeltanspruchs oder eines Entgeltersatzanspruchs für den Monat September 2007 ab.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Sinn und Zweck der undifferenzierten Auszahlung des Leistungsentgelts für das Jahr 2007 verbieten ein Verständnis der Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) als Stichtagsregelung. Eine derartige Stichtagsregelung stünde in keinerlei Beziehung zum Zweck der Zahlung des un differenzierten Leistungsentgelts, die Surrogat für das Leistungsentgelt des gesamten Jahres 2007 sein sollte und für die die Mittel im Jahr 2006 erwirtschaftet worden waren. Eine solche Stichtagsregelung würde sich damit nicht am gegebenen Sachverhalt orientieren und würde deshalb den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.
2. Die Bezugnahme auf das im September 2007 „zustehende Tabellenentgelt“ in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) lässt sich danach nur als Festlegung einer Bemessungsgrundlage verstehen.
§ 18 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) (VKA).
Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) Satz 6.
BAG, Urt. v. 23. Sept. 2010 – 6 AZR 338/09 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.06.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2011 |
| Veröffentlicht: | 2011-05-30 |
Seiten 231 - 234
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