§ 10 Abs. 5, § 21 Abs. 1 PersVG BW.
§ 19 PersVGWO BW
1. Wird im Vorfeld einer Personalratswahl in der Sitzung des Wahlvorstands, in der gemäß § 10 Abs. 5 PersVG BW über die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder entschieden wird, gegen die Protokollierungspflicht des § 19 PersVGWO BW verstoßen, stellt dies einen Verstoß gegen eine wesentliche Wahlverfahrensvorschrift im Sinne von § 21 Abs. 1 PersVG BW dar, der regelmäßig zur Ungültigkeit der Wahl führt.
2. Zum angestrebten Geschlechterproporz bei Personalratswahlen.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. 15.2.2022
– PL 15 S 2537/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-24 |
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