1. Wird im Vorfeld einer Personalratswahl in der Sitzung des Wahlvorstands, in der gemäß § 10 Abs. 5 PersVG BW über die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder entschieden wird, gegen die Protokollierungspflicht des § 19 PersVGWO BW verstoßen, stellt dies einen Verstoß gegen eine wesentliche Wahlverfahrensvorschrift im Sinne von § 21 Abs. 1 PersVG BW dar, der regelmäßig zur Ungültigkeit der Wahl führt.
2. Zum angestrebten Geschlechterproporz bei Personalratswahlen.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. 15.2.2022
– PL 15 S 2537/21 –
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