Unterlassungsanspruch und Aufhebungsanspruch des Betriebsrats, VG Oldenburg, Beschl. v. 31. 10. 2005 – 8 A 969/05 – (n. rkr.)
Die Zuweisung einer Beamtin zur Personalserviceagentur Vivento ist auch dann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn die Beamtin zuvor mehrere Jahre ohne Bezüge beurlaubt war.
Auch wenn eine Versetzung ohne die nach § 29 Post-PersRG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats erfolgt ist, hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Aufhebung der Versetzung. Bei Mitbestimmungsfällen des § 29 PostPersRG i.V. m. § 76 Abs. 1 BPersVG gilt § 101 BetrVG nicht.
§§ 76 I Nr. 4, 83 BPersVG.
§§ 99, 101 BetrVG.
§ 29 PostPersRG.
VG Oldenburg, Beschl. v. 31. 10. 2005 – 8 A 969/05 – (n. rkr.)
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