Unterrichtung des Personalrats bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand
§ 44 Abs. 2 LBG MV.
§ 62 Abs. 10 PersVG MV.
1. Zur Frage, ob ein Arzt, der im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens die Dienstfähigkeit eines Beamten begutachtet, vom Beamten von der Schweigepflicht befreit werden muss.
2. § 62 Abs. 10 Satz 1 PersVG MV verlangt nicht zwingend ein Erörterungsgespräch zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem zuständigen Personalrat. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der örtliche Personalrat ordnungsgemäß über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet wird und ihr entweder zustimmt oder innerhalb der gesetzlichen Frist keine Stellungnahme abgibt. Die Unterrichtung ist ordnungsgemäß, wenn sich aus ihr ergibt, welche Maßnahme beabsichtigt ist und auf welcher Grundlage sie beruht. Eine detaillierte Darstellung des Sachverhaltes ist nicht erforderlich.
(Redaktionelle Leitsätze aus den Entscheidungsgründen)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.6.2026 – 2 LZ 383/25 –
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