§ 46 Abs. 2 Satz 2, § 107 Satz 1 BPersVG.
§ 31 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 1, Abs. 2 PersVG Berlin.
§ 134, § 242, § 611a Abs. 1 Satz 1, § 814, § 817 Satz 1 BGB.
1. Eine Vereinbarung, mit der einem Personalratsmitglied wegen personalratsbedingter Mehrbelastung eine pauschale monatliche Stundengutschrift auf seinem Langzeitkonto zugesagt wird, verstößt gegen das Begünstigungsverbot in § 107 BPersVG und ist deshalb nach § 134 BGB nichtig, wenn die der Führung von Arbeitszeitkonten zugrundeliegende Dienstvereinbarung das Ansparen von aus Mehrarbeit resultierenden Zeiten auf dem Langzeitkonto nicht vorsieht, sondern dies dem Jahresarbeitszeitkonto vorbehält.
2. Eine Vereinbarung, mit der die Sollarbeitszeit eines Personalratsmitgliedes erhöht wird, damit es die erforderliche Personalratstätigkeit noch innerhalb der Arbeitszeit erbringen kann, hat eine Vergütung der Personalratstätigkeit zur Folge und ist wegen Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot in § 107 BPersVG nach § 134 BGB nichtig.
3. § 42 Abs. 2 PersVG Berlin sieht für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Personalratsmitglieds erbrachte Personalratstätigkeit, die nicht in der Teilnahme an Personalratssitzungen liegt, weder einen Vergütungs- noch einen Freizeitausgleichsanspruch vor. § 42 Abs. 2 Satz 4 PersVG Berlin, wonach für Personalratsmitglieder die für Arbeitnehmer geltenden tariflichen Regelungen unberührt bleiben, ist dahin zu verstehen, dass (nur) die Abwicklung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin vorgesehenen Vergütungsfortzahlungsanspruchs und des in § 42 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 PersVG Berlin geregelten Freizeitausgleichsanspruchs für die Teilnahme an außerhalb der persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Personalratssitzung nach den für Arbeitnehmer geltenden tariflichen Regelungen zu erfolgen hat.
BAG, Urt. v. 26.5.2021 – 7 AZR 248/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-26 |
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