Art. 4, Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayPVG.
1. Bei gekündigten Arbeitnehmern kommt es für die Beschäftigteneigenschaft und die aktive Wahlberechtigung i. S. v. Art. 25 Abs. 1 BayPVG maßgeblich darauf an, ob sie in Erfüllung eines bestehenden Weiterbeschäftigungsanspruchs am Wahltag tatsächlich weiterbeschäftigt wurden (im Anschluss an BAG, Urt. v. 15.1.1991 – 1 AZR 105/90 – BAGE 67, 35 Rn. 27 = PersV 1996, 229 Ls.).
2. Die aktive Wahlberechtigung i. S. v. Art. 25 Abs. 1 BayPVG muss im Zeitpunkt der Wahl feststehen, weil die Wahlbeteiligung nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer nicht mehr korrigiert werden kann. Dagegen kann die Wählbarkeit eines gekündigten Arbeitnehmers in der Schwebe bleiben, weil der Ungewissheit über den Ausgang seines Kündigungsschutzverfahrens dadurch Rechnung getragen wird, dass dieser im Falle seiner Wahl zur Personalvertretung bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Kündigungsschutzverfahrens an der Ausübung seines Amts verhindert ist und in diesem Fall das Ersatzmitglied nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayPVG zeitweilig in das Amt eintritt (im Anschluss an BAG, Beschl. v. 10. 11. 2004 – 7 ABR 12/04 – BAGE 112, 305 Rn. 18).
BayVGH, Beschl. v. 15.11.2022 – 17 P 22.1570 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-04-12 |
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