1. Ersatzmitglieder nach § 31 SächsPersVG unterliegen dem besonderen Schutz des § 48 SächsPersVG nur, wenn und solange sie an die Stelle des verhinderten ordentlichen Mitglieds treten.
2. Die Wirksamkeit einer vor dem Eintritt des Ersatzmitgliedes in den Personalrat ihm gegenüber ausgesprochenen Maßnahme bleibt auch nach dessen Nachrücken in den Personalrat wirksam.
3. Ein Ersatzmitgleid fällt nach sächsischem Recht nicht ohne Weiteres unter den Schutz des § 48 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG.
Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.11.2018 – 2 B 302/18 –
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