Bei Kündigungen und anderen der Sachverhaltsgruppe c) nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG vom 24. Mai 1995 – 2 BvF 1/92 – zuzuordnenden Maßnahmen kann die Einigungsstelle nur eine Empfehlung aussprechen. Eine verbindliche Entscheidung verbietet sich aus verfassungsrechtlichen Gründen, die auch der Landesgesetzgeber zu beachten hat.
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