Verdrängungswirkung von Mitbestimmungstatbeständen gegenüber Mitwirkungstatbeständen
1. Trifft eine Dienstanweisung nur Vorgaben zur Auslegung staatlich erlassenen oder tarifvertraglich vereinbarten Rechts, so stellt sie keine Verwaltungsvorschrift i. S. v. § 90 Nr. 2 BlnPersVG dar, weil sie nicht gestaltend in die Belange der Beschäftigten eingreift.
2. Die Mitbestimmungstatbestände nach § 85 BlnPersVG verdrängen den Mitwirkungstatbestand nach § 90 Nr. 2 BlnPersVG auch dann, wenn das Mitbestimmungsrecht infolge einer vorrangigen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelung ausgeschlossen ist.
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