Verfahren der Benehmensherstellung im kommunalen Bereich
§§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7, 76 Abs. 4, 107 a, 107 f Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 NPersVG.
Der Leiter der Dienststelle (hier: Bürgermeister) verletzt das Beteiligungsrecht des Personalrats im Stufenverfahren der Benehmensherstellung, wenn er im Falle des § 107f Abs. 4 NPersVG innerhalb der dort geregelten Zweiwochenfrist nach der Mitteilung der Dienststelle im Sinne des § 107f Abs. 3 NPersVG eine Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten (hier: Verwaltungsausschuss) herbeiführt, obwohl der Personalrat dies noch nicht beantragt hat.
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.3.2019 – 18 LP 1/17 –
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