Verfahren der Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
1. Im Verfahren der Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses ist eine Erörterung der Einwendungen nicht vorgesehen.
2. Einen vom Dienststellenleiter zu verantwortenden Verfahrensmangel bei der Einleitung eines Beteiligungsverfahrens kann der Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur innerhalb der Frist aus § 43 Abs. 1 Satz 2 SBG wirksam rügen.
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